Therapeuten stehen bis zu 5 probatorische Sitzungen zur Verfügung.
In dieser Kennenlernphase wird die Therapie beantragt.
Die meisten Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert.
Die Leistungen, die gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen, umfassen in der Psychotherapie folgende Fachrichtungen:
– Verhaltenstherapie
– Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
– Klassisch analytische Psychotherapie für Gruppen und Einzelbehandlungen
Es ist immer eine wirtschaftliche Entscheidung, die hinter einem Therapieantrag steckt.
Sprechen Sie mit Ihrem Therapeuten über die benötigten Stunden und die Formalitäten der Beantragung. Um mit den gesetzlichen Versicherungen abrechnen zu können, braucht ein Therapeut eine Kassenzulassung.
Stundenkontingent
Eine Kurzzeittherapie geht bis zu 25 Stunden.
Eine Langzzeittherapie fängt bei 50 Stunden an und kann in der Verhaltenstherapie bis zu 80 Stunden in der Tiefenpsychologie bis zu 100 Stunden und in der analytischen Behandlung deutlich länger andauern.

In der Regel gilt für das jeweilige Verfahren eine 2 Jahres-Sperre, wenn eine Therapie abgeschlossen wurde.
Ein Beispiel: Sie haben 50 Stunden Behandlung gemacht. Wenn Sie dann doch innerhalb dieser 2 Jahre überraschend erkranken, müssten Sie einen Verfahrenswechsel einleiten, um wieder über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen zu können.
In besonders schwierigen Fällen greift, nachdem das Stundenkontingent ausgeschöpft wurde, schon mal der Landschaftsverband ein. Sie können auch um Aufhebung dieser Sperre bitten. Hierzu sind besondere Begründungen erforderlich. Eine Langzeittherapie von beispielsweise 100 Stunden muss immer wieder mit Hilfe eines Gutachtens Ihres Therapeuten begründet, von der Kasse geprüft und schließlich genehmigt werden. Wenn ein Mensch über Jahrzehnte immer wieder erkrankt und keine Behandlung anspringt, weigert sich die Kasse die Kosten zu übernehmen.
Für weitere Informationen lesen Sie gerne auch unseren Blogartikel „Habe ich Anspruch auf einen Therapieplatz“.